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AGB

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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen maßgebend. Diese gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit der Ken-Werkservice GmbH. auch wenn in der Folge nicht mehr gesondert darauf verwiesen wird. Abänderungen dieser Bedingungen haben nur mit schriftlicher Bestätigung Gültigkeit. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen sind nachrangig und kommen nur dann zur Anwendung, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Verbraucherrecht

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für Verbraucher, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

1. Zustandekommen des Vertrages:

Für den Vertrag ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss.

2. Lieferzeit:

Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre unserer Firma liegen. Die Ken-Werkservice GmbH. haftet insbesondere nicht für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Streik. Sofern diese Ereignisse die fristgerechte Erfüllung des Vertrages verhindern, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Schadenersatzansprüche oder Vertragsaufhebung deshalb sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Ken-Werkservice GmbH nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Hat der Besteller die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist der Lieferer nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder selbst einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag in Rechnung gestellt werden kann, oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig ist die Kaufmann Handels GmbH berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten und die Ware anderweitig zu verwerten sowie vom Besteller Schadenersatz zu fordern. Bei Verträgen über Lieferung auf Abruf ist die Ware spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab Auftragserteilung abzunehmen. Auch in diesem Falle eines Annahmeverzuges durch den Besteller treten die oben genannten Folgen ein.

3. Gefahrenübergang:

Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware durch den Frachtführer/Spediteur an den Besteller bzw. bei Selbstabholung durch den Besteller am vereinbarten Übergabeort laut Auftrag auf den Besteller über. Die Ken-Werkservice GmbH versendet die Ware üblicherweise durch einen von ihr beauftragten Frachtführer/Spediteur frei Haus.

4. Änderungen:

Technische Änderungen und Preisänderungen bleiben uns vorbehalten.

5. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Waren bleiben unbeschadet des früheren Gefahrenübergangs bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung zuzüglich allfälliger Zinsen, Spesen und Kosten unser Eigentum. Unser Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderung gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung entsteht, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn, sicherheitshalber ab. Im Falle einer drohenden Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme durch Dritte ist dieser vom Eigentumsvorbehalt zu informieren und dem Lieferer davon unverzüglich Mitteilung zu machen. Vor Übergang des Eigentums an den Besteller ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferers unzulässig.

6. Beanstandungen, Gewährleistung:

Der Besteller hat die Warenlieferung unverzüglich nach Erhalt eingehend zu untersuchen. Beanstandungen finden nur bei schriftlicher Geltendmachung innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware Berücksichtigung. Sie berechtigen nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises. Bei anerkannter Beanstandung ist der Lieferer nach seiner Wahl lediglich zur Lieferung einwandfreien Ersatzes bzw. zur Verbesserung verpflichtet. Die beanstandete Ware muss vor Ort zur Besichtigung durch den Lieferer bereitgehalten werden.

Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Gewährleistungspflicht beinhaltet die Arbeitszeit- und Ersatzteilkosten, nicht jedoch Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien oder Schäden durch normale Abnützung.

Der Lieferer übernimmt keine Gewährleistung für nicht von ihm zu vertretende Mängel, insbesondere hervorgerufen durch unsachgemäße Montage oder Bedienung durch den Lieferer bzw. durch Dritte; durch höhere Gewalt, Elementarschäden, Wasserschäden, Brand, Sturz etc.; Veränderung des gelieferten Produktes durch den Besteller oder durch Dritte, Einbau von Teilen fremder Herkunft; Nichtbefolgung der Vorschriften über Pflege und Wartung des gelieferten Produktes oder Störung der hauseigenen Installationen und Einrichtungen.

Der Lieferer übernimmt auch keine Haftung für Folgeschäden, die aus dem Ausfall des gelieferten Produktes entstehen.

8. Haftung:

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

9. Preise, Zahlungsbedingungen:

Die Preise gelten ab vereinbartem Übergabeort laut Auftrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Gilt die Regelung Frachtfreiheit der Lieferung, übernimmt die Ken-Werkservice GmbH auch die üblichen Kosten der Transportversicherung. Darüber hinausgehende Sonderkosten für Verpackung, Fracht und Transportversicherung hat der Besteller zu tragen und sind diese Kosten zusammen mit dem genannten Kaufpreis fällig.

Zahlungen des Bestellers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf dem Geschäftskonto des Lieferers als geleistet. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Als Verzugszinsen werden 5 %p.a. über dem Basiszinssatz bei Verbrauchergeschäften und 8%p.a. über dem Basiszinssatz bei Unternehmergeschäften ab Fälligkeitsdatum verrechnet.

10. a) Konsumentenrecht:

Hat ein Käufer, der Konsument ist, seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftlichkeit.

Vertragsabschlüsse im Fernabsatz: Der Konsument kann von einem derart geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung binnen folgender Frist zurücktreten: Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag des Einganges beim Kunden.

Folgen des Rücktritts: Tritt der Kunde zurück, so hat er die empfangene Leistung zurückzusenden oder nach Wahl der Ken-Werkservice GmbH zur Abholung bereit zu halten. Der Kunde hat ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für die damit verbundene Wertminderung zu zahlen. Die Kosten der Rücklieferung hat der Kunde zu tragen.

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Ware nach Kundenspezifikationen angefertigt wurde, oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist.

11. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, anzuwendendes Recht:

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Ken-Werkservice GmbH . Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich und örtlich zuständige Gericht des Sitzes der Ken-Werkservice GmbH vereinbart, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine andere Gerichtszuständigkeit vorschreiben. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird explizit ausgeschlossen. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile entbindet die Vertragspartner nicht vom Vertrag, sondern sind die unwirksamen Bestimmungen sinngemäß zu ersetzen.

© 2024 Ken-Werkservice GmbH

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